Bei der Arbeitsbesprechung der Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Landeskontrollverbände, der Arbeitsgemeinschaft der Schafzuchtverbände Österreichs und der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter am 2. Dezember 1988 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurden die Bestimmungen für die Durchführung der Milchleistungsprüfung und die Kennzeichnung bei Schafen und Ziegen in Österreich vereinbart und ein 1. Entwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf wurde am 17.1.1989 mit der Arbeitsgemeinschaft der Schafzuchtverbände Österreichs und den Landeskontrollverbänden Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg und schließlich in den Jahren 2005 und 2006 von den Vertretern der Landeskontrollverbände und vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen (ÖBSZ) in der vorliegenden Endfassung vorgelegt.
Das Kontrolljahr beginnt mit 01.01. und endet mit 31.12. eines jeden Jahres.
1. Grundregeln
1.1. Die Leistungskontrolle ist von eigens installierten Organisationen (den Landeskontrollverbänden) durchzuführen.
1.2. Die Leistungskontrolle hat grundsätzlich alle Tiere einer Herde zu erfassen. Es besteht Kontrollpflicht für sämtliche Herdebuchbestände der Mitglieder der anerkannten Zuchtverbände. Schafe/Ziegen können nur dann von der Leistungskontrolle ausgenommen werden, wenn eine eigene Herde getrennt von der Kontrollherde gehalten und untergebracht wird
1.3. Leistungsausweise oder Leistungsberichte, die nicht von der autorisierten Organisation gefertigt sind, werden offiziell nicht anerkannt.
2. Abschlussart
2.1. In Österreich werden die Leistungen nach Laktationen erhoben und abgeschlossen (Laktationsmethode).
2.2. Für Leistungsausweise, Statistiken und Veröffentlichungen wird bei Schafen und Ziegen die Gesamtlaktation und die 240-Tage-Leistung (Standardlaktation) verwendet. Dabei wird die Milchmenge, der durchschnittliche Fettgehalt und die Fettmenge, der durchschnittliche Eiweißgehalt und die Eiweißmenge erfasst, welche für die Gesamtlaktation und für die ersten 240 Tage jeder Laktation ermittelt werden. Ist die Gesamtlaktation kürzer als 240 Tage, gilt sie als Standardlaktation, wenn das Tier normal trockengestellt wurde und die Laktationsdauer mindestens 150 Melktage beträgt bzw. wenn das Kontrolltier vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt nach dem 210. Melktag liegt.
2.3. Alle Gesamt- und Standardlaktationen eines Tieres sind in den Leistungsausweisen ohne Korrektur und Änderung anzugeben.
2.4. Als Gesamt- bzw. Standardlaktation scheiden Ergebnisse aus:
a. Wenn das Tier nicht vom Ablammen an unter Kontrolle steht (die 1. Kontrolle sollte spätestens 74 Tage nach dem Ablammen durchgeführt werden).
b. Wenn die Kontrolle während einer Laktation länger als 74 Tage (Zeitraum zwischen zwei Kontrollen) für einzelne Tiere oder für ganze Herden aus Gründen von Veterinärvorschriften aussetzt. Im Falle von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung maximal 100 Tage unterbrochen werden.
c. Wenn das Tier vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 210. Tag liegt.
d. Wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (siehe Punkt 6.).
2.5. Aus zwei Teillaktationen in verschiedenen Betrieben kann eine Standardlaktation errechnet werden, wenn nicht Punkt II/4/b zur Anwendung kommt.
2.6. Im Betriebsabschluss und in den Jahresberichten werden jene Laktationen verwendet und zusammengefasst, die in einem Zeitraum von einem Jahr bis zu einem festgelegten Stichtag (Ende des Kalenderjahres) geendigt haben.
2.7. Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen kann zusätzlich die durchschnittliche Tierzahl und die Stallsumme in Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge für den Zeitraum je eines Kontrolljahres/Kalenderjahres erhoben werden.
3. Kontrollorgane
3.1. Die Milch-, Fett- und Eiweißkontrolle erfolgt:
a. durch hauptberufliche Kontrollorgane
b. durch hauptberufliche Kontrollorgane, mit Zuhilfenahme von nicht hauptberuflichen ProbenehmerInnen; das Probenehmerpersonal wird in seiner Tätigkeit von den hauptberuflichen Organen regelmäßig überprüft.
3.2. Die nicht hauptberuflichen ProbenehmerInnen sind von den hauptberuflichen Organen durch Schulung einzuführen.
4. Kontrollmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe
4.1. Die Probemelkung erfolgt nach einer der nachgenannten Methoden:
Um die Kontrolle überraschend durchzuführen, wird dem Kontrollorgan ein Zeitraum von ± Tagen (siehe Tabelle) um den geplanten Kontrolltag eingeräumt.
4.2. Das Ergebnis jeder Melkung wird in Kilogramm festgehalten. Die Milchmenge wird mit eichfähigen Geräten mit mindestens 100 g Ablesemöglichkeit ermittelt.
Zugelassen sind:
a. Gravimetrische Bestimmung
b. Volumsbestimmung
c. Durchflussmengenbestimmung mit den vom ICAR anerkannten Geräten.
Zur Testung der Methode ist die Gewichtsfeststellung mit Waage zu verwenden.
4.3. Die Entnahme der Milchprobe für die Ermittlung der Inhaltsstoffe hat von jedem Gemelk anteilsmäßig zu erfolgen.
4.4. Die Milchproben müssen bei Bedarf durch Konservierungsmittel haltbar gemacht werden.
Zugelassen sind:
a. Natriumacid (Tabletten)
b. Bronopol - Microtabs
c. Bronysolv
4.5. Die Bestimmung der Inhaltsstoffe ist in regionalen Untersuchungsanstalten durchzuführen. Es sind geeichte Geräte und standardisierte Chemikalien zu verwenden.
Für die Fettbestimmung sind zugelassen:
a. Methode Gerber
b. Milkotester
c. Infrarotbestimmungsmethoden
Zur Testung der Methode ist die Methode Röse-Gottlieb zu verwenden.
Für die Eiweißbestimmung sind zugelassen:
a. Farbstoffbindungsmethode
b. Infrarotbestimmungsmethode
Zur Testung der Methode ist die Kjeldahl-Methode zu verwenden.
4.6. Das Ausscheiden unwahrscheinlicher Ergebnisse erfolgt nach d. ICAR-Empfehlung.
Art |
Milch (kg) |
Fett (%) |
Eiweiß (%) |
|||
|
Min |
Max |
Min |
Max |
Min |
Max |
Ziegen |
0,3 |
30,0 |
2,0 |
9,0 |
1,0 |
7,0 |
Schafe |
0,3 |
30,0 |
2,0 |
15,0 |
1,0 |
9,0 |
4.7. Die angewandte Methode der Mengenfeststellung und der Bestimmung der Inhaltsstoffe sind dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen (ÖBSZ) zu melden. Änderungen nach dieser Meldung sind umgehend bekannt zu geben.
5. Berechnungsmethode
5.1. Die Tagesmilchmenge ist die gemessene oder ermittelte (AT) Summe der Milchmenge der einzelnen Gemelke eines Schafes / einer Ziege innerhalb 24 Stunden. Die Tagesfett - und Eiweißmenge ergibt sich aus Tagesmilchmenge mal Fett - und Eiweißprozent. Die Summe der Tagesmilchmengen der einzelnen Kontrolltiere am Kontrolltag ergibt die Milchmenge der Herde, die Summe der Fett - und Eweißmengen der Kontrolltiere die Fett - und Eiweißmenge der Herde. Der durchschnittliche Fett - und Eiweißgehalt der Herde am Kontrolltag wird berechnet aus Gesamtfett - und Eiweißmenge mal 100 dividiert durch Milchmenge. Der Stalltagesdurchschnitt ergibt sich aus Gesamtmilchmenge durch die Zahl aller vorhandenen kontrollierten Schafe/Ziegen.
5.2. Die Leistung einer Laktation oder eines Teiles davon wird nach der Zwischentags-methode (der Kontrolltag liegt in der Mitte des Kontrollzeitraumes) berechnet. Die Summierung der Mengen der Kontrollzeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlaktation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Zeitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißleistungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistung.
5.3. Der Ertrag der Gesamt- und der Standardlaktation wird in kg ohne Dezimalen ausgewiesen, wobei die bei den Einzelkontrollen und Kontrollzeiträumen erhobenen und in der Laktationssumme aufscheinenden Dezimalen auf- bzw. abgerundet werden. Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte, auf drei Dezimalen berechnet und auf zwei Kommastellen auf- oder abgerundet.
5.4. Die Überbrückung einer entfallenen Kontrolle erfolgt, indem man das Mittel aus vorhergegangener und nachfolgender Kontrolle als Kontrolldaten für die entfallene Kontrolle verwendet. Je Laktation soll grundsätzlich nur eine Überbrückung durchgeführt werden.
5.5. Beim Saugenlassen der Lämmer wird das Ergebnis der 1. Kontrolle nach dem Ablammen für die ganze Zeit seit dem Ablammen verwendet.
5.6. Die erste Kontrolle darf nicht vor dem 5. Tag und nicht nach dem 74. Tag nach dem Ablammen erfolgen.
5.7. Die Laktation gilt als beendet, wenn das Tier nicht mehr regelmäßig gemolken wird.
5.8. Leistungsergebnisse, die unter dem Einfluss milchflusssteigernder Medikamente erbracht werden, werden bei den betreffenden Kontrolltieren nicht zur Leistungsberechnung verwendet.
6. Beeinträchtigte Leistungen
6.1. Die bei den Kontrollen erhobenen Zahlen sind ohne jede Korrektur in die Formulare einzutragen. Die Beeinflussung der Leistung durch Krankheit ist in den LKV-Aufzeichnungs-Unterlagen zu vermerken.
6.2. Das Ergebnis der Standardlaktation darf nur dann von der durchführenden Organisation als beeinträchtigt bezeichnet werden, wenn es durch Seuchen, durch Verlammen, durch ein anderes, vom Besitzer oder Halter nicht verschuldetes Ereignis so gedrückt wurde, dass es
a. bei Erstlammenden weniger als 70 % des Durchschnittes der Fett- und Eiweißerträge der Vereins-, Genossenschafts- oder Gemeindegefährtinnen gleicher Laktation
b. bei Zweit- und Mehrlammenden weniger als 70 % des Durchschnittes der Fett- und Eiweißerträge der bisherigen Standardlaktationen des Tieres erreicht.
6.3. Die Beeinträchtigung wird durch den Kontrollverband ausgesprochen. Solche beeinträchtige Leistungen werden bei der Berechnung der Durchschnittsleistung der Tiere nicht einbezogen unter ausdrücklichem Vermerk der beeinträchtigten Leistung.
7. Nachtzuchtkontrollen und Kennzeichnung
7.1. Seit 9. Juli 2005 obliegt die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen dem Tierbesitzer selbst. Alle anfallenden Lämmer der kontrollierten Tiere in Kontrollbetrieben sind nach der Geburt durch eine Vorkennzeichnung und binnen zwei Monaten durch eine Lebensnummer zu identifizieren. Diese Lebensnummer behält das Tier bis zum Tod. Die Lebensnummer besteht bei Schafen und Ziegen aus einer 6-stelligen laufenden Nummer (Erweiterung auf bis zu 9 Stellen ist möglich), einer Prüfziffer und einem 2-stelligen Gebietscode. Mit der neuen Kennzeichnungs-Verordnung entfällt die Bundeslandkennung im Gebietscode.
7.2. Alle in die Betriebe neu-zugehenden Tiere müssen bereits mit einer Lebensnummer gekennzeichnet sein.
a. Nach alter Kennzeichnungsverordnung können Zukaufschafe und – Ziegen
(Anmerkung: In Niederösterreich wurde die Landeskennziffer 3 der Tätowier- bzw. Lebensnummer vorangestellt).
b. Nach neuer Kennzeichnungsverordnung müssen alle nach dem 9. Juli 2005 geborenen Zukaufschafe und – Ziegen
gekennzeichnet sein.
Nach alter Kennzeichnungs-Verordnung war die Landeskennziffer folgendermaßen festgelegt:
7.3. Der Geburtsverlauf ist nach folgender Einteilung zu erheben:
a. 1 = keine Geburtshilfe erforderlich ("Leichtgeburt")
b. 2 = Geburtshilfe von einer Person erforderlich ("Leichtgeburt")
c. 3 = tierärztliche Geburtshilfe ("Schwergeburt")
d. 4 = Kaiserschnitt
e. 5 = Embryotomie
7.4. Erhebung der Abgangsursache von Kontrolltieren:
0 = Alter
1 = Geringe Leistung
2 = unfruchtbar
3 = Infektionskrankheiten
4 = Stoffwechselerkrankung
5 = Eutererkrankung
6 = schlechte Melkbarkeit
7 = Klauen- und Gliedmaßenerkrankung
8 = Verkauf zur Zucht
9 = Sonstiges
7.5. Festlegung der Rassencodes für die EDV-Erfassung der Tierstamm-Daten (Milch- und Fleischrassen):
01 Tiroler Bergschaf 02 Merinolandschaf 03 Schwarzköpfiges Fleischschaf 04 Suffolk 05 Texel 06 Ostfriesisches Milchschaf 07 Steinschaf 08 Braunes Bergschaf 09 Juraschaf / SBS 10 Kärntner Brillenschaf 11 Weißes Alpenschaf 12 Romanov 13 Il de France 14 Karakul 15 F 1 (Kreuzungen) 16 Waldschaf 17 Shropshire 18 Krainer Steinschaf 19 Walliser Schwarznasen 20 Lacaune (Milchschaf) 21 Zacklschaf 22 Heidschnucke 23 Jakobschaf 24 Dorper 25 Bergamasker 26 Coburger Fuchsschaf 27 Alpines Steinschaf
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28 Merinofleischschaf 29 Soyaschaf 30 Montafonerschaf 31 Charolais-Schaf 32 Rouge De L'ouest 33 Scottish Blackface
51 Weiße Edelziege 52 Bunte Edelziege 53 Toggenburger Ziege 54 Burenziege 55 Ziegenkreuzung 56 Tauernschecken 57 Pinzgauer Ziege 58 Walliser Schwarzhalsziege 59 Angoraziege 60 Saanenziege 61 Anglo Nubier Ziege 62 Pfauenziege 63 Gemsfarbige Gebirgsziege 64 Steirische Scheckenziege 65 Pinzgauer Strahlenziege 69 Ziege code 69 70 Landziege / Neuaufnahme 71 Strahlenziege |
8. Überkontrollen
Zur Absicherung der Kontrollergebnisse sind von den Landeskontrollverbänden entsprechende Überkontrollen vorzunehmen.
9. Oberaufsicht durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen
9.1. Zur Erhebung der Daten und Abfassung der Berichte sind die vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen und den Landeskontrollverbänden festgelegten Richtlinien zu beachten, um Vergleiche und gesamt-österreichische Veröffentlichungen zu ermöglichen.
9.2. Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen kann nur in Vereinbarung mit den Landeskontrollverbänden weitere Details in der Durchführung der Leistungsprüfung zur allgemeinen Beachtung beschließen.
9.3. Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen kann stichprobenweise Überprüfungen der Leistungskontrolle in den Ländern durchführen.