Das Kontrolljahr beginnt mit 01.10. und endet mit 30.09. eines jeden Jahres.
1. Grundregeln
1.1. Die Landesorganisationen, welche die Leistungsprüfungen oder deren Überwachung durchführen, müssen unabhängig von den Zuchtverbänden arbeiten (Landwirtschaftskammer oder Landeskontrollverband).
1.2. Die Leistungskontrolle hat grundsätzlich alle Kühe einer Herde zu erfassen. Es besteht Kontrollpflicht für sämtliche Herdebuchbestände der Mitglieder der anerkannten Zuchtverbände. Kühe können nur dann von der Leistungskontrolle ausgenommen werden, wenn eine eigene Kuhherde getrennt von der Kontrollherde gehalten und untergebracht wird. Ein mehrmaliger Wechsel zwischen diesen Herden ist nicht zulässig.
1.3. Leistungsausweise oder Leistungsberichte, die nicht von der autorisierten Organisation gefertigt sind, werden offiziell nicht anerkannt.
2. Abschlußart
2.1. In Österreich werden die Leistungen nach Laktationen erhoben und abgeschlossen (Laktationsmethode). Zusätzlich werden auch die Jahresleistungen errechnet.
2.2. Für Leistungsausweise, Statistiken und Veröffentlichungen wird die 305-Tage-Leistung (Standardlaktation) verwendet. Sie umfaßt die Milchmenge, den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt und die Fett- und Eiweißmenge, welche für die ersten 305 Tage jeder Laktation ermittelt wurden. Ist die Gesamtlaktation kürzer als 305 Tage, gilt sie als Standardlaktation, wenn die Kuh normal trockengestellt wurde und die Laktationsdauer mindestens 250 Tage beträgt.
2.3. Alle Standardlaktationen einer Kuh sind in den Leistungsausweisen ohne Korrektur und Änderung anzugeben.
2.4. Als Standardlaktation scheiden Ergebnisse aus:
a. wenn die Kuh nicht vom Abkalben an unter Kontrolle steht oder eine allfällige Säugeperiode länger als 75 Tage gedauert hat.
b. wenn die Kontrolle während einer Laktation länger als 75 Tage (Abstand zwischen zwei Kontrollen) für einzelne Kühe oder für ganze Herden aus Gründen des Jahresurlaubes oder von Veterinärvorschriften aussetzt. Im Falle von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung für maximal 100 Tage unterbrochen werden
c. wenn innerhalb der ersten 305 Tage nach Leistungskontrollen Kalb saugt Kontrollen folgen und dieser Zeitraum größer als 75 Tage ist
d. wenn die Kuh vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 270. Tag liegt; wenn die Laktationsdauer aber mindestens 250 Tage beträgt, kann das Ergebnis als Standardlaktation ausgewiesen werden.
e. wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (siehe Punkt 6).
2.5. Aus zwei Teillaktationen in verschiedenen Betrieben kann eine Standardlaktation errechnet werden, wenn nicht die Punkte II/4/ad zur Anwendung kommen.
2.6. Verwirft eine Kuh während einer Laktation nach dem 210. Trächtigkeitstag, beginnt eine neue Laktation; ein Verwerfen am oder vor dem 210. Trächtigkeitstag unterbricht eine laufende Laktation nicht.
2.7. Die ununterbrochene Sömmerung von mehr als 60 Tagen auf einer Fläche, die im Almkataster eingetragen ist, wird als gealpt vermerkt (A).
2.8. Im Betriebsabschluß und in den Jahresberichten werden jene Laktationen verwendet und zusammengefaßt, die in einem Zeitraum von einem Jahr bis zu einem festgelegten Stichtag (Ende des Kontrolljahres) geendet haben. Das Kontrolljahr beginnt einheitlich in allen Bundesländern am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
2.9. Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen kann die durchschnittliche Kuhzahl und die Stallsumme in Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge für den Zeitraum je eines Kontrolljahres erhoben werden.
3. Kontrollorgane
3.1. Die Milch-, Fett- und Eiweißkontrolle und die Erhebung anderer Parameter, darf nicht vom Besitzer der Kontrollkühe selbst durchgeführt werden. Sie erfolgt:
a. durch hauptberufliche Kontrollorgane b) durch hauptberufliche Kontrollorgane unter Zuhilfenahme von nicht hauptberuflichen Probenehmern. Letztere werden in ihrer Tätigkeit von den hauptberuflichen Organen regelmäßig überwacht.
3.2. Die hauptberuflichen Organe sind vor Indienststellung zu schulen und anzugeloben. Die nicht hauptberuflichen Probenehmer sind von den hauptberuflichen Organen entsprechend einzuschulen.
4. Kontrollmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe
4.1. Die Probemelkung erfolgt nach einer der nachgenannten Methoden:
Um die Kontrolle überraschend durchzuführen, wird dem Kontrollorgan ein Zeitraum von +- 7 Tagen um den geplanten Kontrolltag eingeräumt.
4.2. Das Ergebnis jeder Melkung wird in Kg festgehalten. Die Milchmenge wird mit eichfähigen Geräten mit 100 g Ablesemöglichkeit ermittelt. Zugelassen sind:
a. Gravimetrische Bestimmung
b. Volumsbestimmung
c. Durchflußmengenbestimmung mit den vom ICAR anerkannten Geräten. Zur Testung der Methode ist die Gewichtsfeststellung mit Waage zu verwenden.
4.3. Die Entnahme der Milchprobe für die Ermittlung der Inhaltsstoffe hat von jedem Gemelk anteilsmäßig zu erfolgen.
4.4. Die Milchproben müssen bei Bedarf durch Konservierungsmittel haltbar gemacht werden. Zugelassen sind:
a. Natriumacid (Tabletten)
b. Bronopol – Microtabs
4.5. Die Bestimmung der Inhaltsstoffe ist in regionalen Untersuchungsanstalten durchzuführen. Es sind geeichte Geräte und standardisierte Chemikalien zu verwenden.
Für die Fettbestimmung sind zugelassen:
a. Methode Gerber
b. Milkotester
c. Infrarotbestimmungsmethoden - zur Testung der Methode ist die Methode Röse-Gottlieb zu verwenden.
Für die Eiweißbestimmung sind zugelassen:
a. Farbstoffbindungsmethode
b. Infrarotbestimmungsmethode - zur Testung der Methode ist die Kjeldahl-Methode zu verwenden.
4.6. Das Ausscheiden unwahrscheinlicher Ergebnisse erfolgt nach der ADR-Empfehlung 1.4 (s. Beilage) 7.) Die angewandte Methode der Mengenfeststellung und der Bestimmung der Inhaltsstoffe sind der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter zu melden. Änderungen nach dieser Meldung sind umgehend bekanntzugeben.
5. Berechnungsmethode
5.1. Die Tagesmilchmenge ist die gemessene oder ermittelte (AT) Summe der Milchmenge der einzelnen Gemelke einer Kuh innerhalb 24 Stunden. Die Tagesfett - und Eiweißmenge ergibt sich aus Tagesmilchmenge mal Fett - und Eiweißprozent. Die Summe der Tagesmilchmengen der einzelnen Kühe am Kontrolltag ergibt die Milchmenge der Herde, die Summe der Fett - und Eweißmengen der Kontrollkühe die Fett - und Eiweißmenge der Herde. Der durchschnittliche Fett - und Eiweißgehalt der Herde am Kontrolltag wird berechnet aus Gesamtfett - und Eiweißmenge mal 100 dividiert durch Milchmenge. Der Stalltagesdurchschnitt ergibt sich aus Gesamtmilchmenge durch die Zahl aller vorhandenen kontrollierten Kühe.
5.2. Die Leistung einer Laktation oder eines Teiles davon wird nach der Zwischentagsmethode (der Kontrolltag liegt in der Mitte des Kontrollzeitraumes) berechnet. Die Summierung der Mengen der Kontrollzeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlaktation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Zeitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißleistungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistungstung.
5.3. Der Ertrag der Gesamt- und der Standardlaktation wird in kg ohne Dezimalen ausgewiesen, wobei die bei den Einzelkontrollen und Kontrollzeiträumen erhobenen und in der Laktationssumme aufscheinenden Dezimalen auf- bzw. abgerundet werden. Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte, auf drei Dezimalen berechnet und auf zwei Kommastellen auf- oder abgerundet.
5.4. Die Überbrückung einer entfallenen Kontrolle erfolgt, indem man das Mittel aus vorhergegangener und nachfolgender Kontrolle als Kontrolldaten für die entfallene Kontrolle verwendet. Je Laktation soll grundsätzlich nur eine Überbrückung durchgeführt werden.
5.5. Beim Saugenlassen der Kälber wird das Ergebnis der 1. Kontrolle nach dem Abkalben für die ganze Zeit seit dem Abkalben verwendet, sofern dieser Zeitraum nicht größer als 75 Tage ist.
5.6. Die erste Kontrolle darf nicht vor dem 5. Tag nach dem Abkalben erfolgen.
5.7. Leistungsergebnisse, die unter dem Einfluß milchflußsteigernder Medikamente erbracht werden, werden bei den betreffenden Kühen nicht zur Leistungsberechnung verwendet.
5.8. Die Laktation gilt als beendet, wenn die Kuh nicht mehr regelmäßig einmal pro Tag gemolken wird (3 kg Mindesttagesmilchmenge).
6. Beeinträchtigte Leistungen
6.1. Die bei den Kontrollen erhobenen Daten sind ohne jede Korrektur in die Formulare einzutragen. Die Beeinflussung der Leistung durch Krankheit ist in den Kontrollbüchern zu vermerken.
6.2. Das Ergebnis der Standardlaktation darf nur dann von der durchführenden Organisation als beeinträchtigt bezeichnet werden, wenn es durch Seuchen, durch Verkalben, durch ein anderes, vom Besitzer oder Halter nicht verschuldetes Ereignis, oder durch Embryotransfer so gedrückt wurde, daß es
a. bei Erstkalbenden weniger als 70 % des Durchschnittes der Fett- und Eiweißerträge der Vereins-, Genossenschafts- oder Gemeindegefährtinnen gleicher Laktation
b. bei Zweit- und Mehrkalbenden weniger als 70 % des Durchschnittes der Fett- und Eiweißerträge der bisherigen Standardlaktationen der Kuh erreicht.
6.3. Die Beeinträchtigung wird durch den Kontrollverband ausgesprochen. Solche beeinträchtigte Leistungen werden bei der Berechnung der Durchschnittsleistungen von Kühen nicht einbezogen, unter ausdrücklichem Vermerk der beeinträchtigten Leistung.
7. Nachzuchtkontrolle und Kennzeichnung
7.1. Alle anfallenden Kälber der kontrollierten Kühe und alle neuzugehenden Rinder in Kontrollbetrieben sind durch eine Lebensnummer zu identifizieren, soferne diese Tiere nicht schon eine solche haben. Diese Nummer behält das Tier bis zum Tod. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß VO(EG) 820/97
7.2. Der Geburtsverlauf ist nach folgender Einteilung zu erheben:
a. 1 keine Geburtshilfe erforderlich ("Leichtgeburt")
b. 2 Geburtshilfe von einer Person erforderlich - ohne mechanischen Geburtshelfer ("Normalgeburt")
c. 3 Geburtshilfe von mehr als einer Person, oder mechanischer Geburtshelfer erforderlich ("Schwergeburt")
d. 4 Kaiserschnitt
e. 5 Embryotomie
7.3. Bei einer Fehllage, die von einer Person korrigiert werden kann und nur eine Person zur Geburtshilfe erforderlich ist, wird der Kalberverlauf mit 2 klassifiziert.
7.4. Für die Anerkennung eines Belegstieres als Vater des Kalbes gilt folgende Regelung:
A. Fleckvieh, Braunvieh, Grauvieh, Gelbvieh:
a. wurde nur eine Belegung registriert, gilt der Belegstier als Vater, wenn die Abkalbung im Bereich vom 274. bis 303. Trächtigkeitstag stattgefunden hat. Bei längerer oder kürzerer Trächtigkeit ist zur Klärung ein Blut- Gruppentest erforderlich
b. wurden mehrere Belegungen vom selben Stier registriert, gelten als analoge Grenzen der 274. Tag der ersten Belegung und der 303. Tag der letzten Belegung. Liegen zwischen Belegungen mehr als 28 Tage, kommt nur die letzte Belegung in Frage; dabei gilt dann Punkt
c. wurden mehrere Belegungen von verschiedenen Stieren registriert, kann der letzte Belegstier anerkannt werden, wenn die Geburt zwischen dem 281. bis 303. Trächtigkeitstag liegt. Ist der Abstand zwischen letzter und vorletzter Belegung kleiner als 14 Tage, ist ein Blutgruppentest erforderlich.
B. Pinzgauer: Alle unter A. genannten Trächtigkeitstermine verringern sich um 2 Tage.
C. Schwarzbunte: (Holstein Friesian), Jersey: Alle unter A. genannten Trächtigkeitstermine verringern sich um 6 Tage.
8. Überkontrollen
Zur Absicherung der Kontrollergebnisse sind von den Landeskontrollverbänden entsprechende Überkontrollen vorzunehmen.
9. Embryotransfer (ET)
Ergänzend zu den im Punkt 7.1 – 7.3 genannten Bestimmungen gelten beim Embryotransferverfahren folgende zusätzliche Punkte:
9.1. Spenderkühe zur Gewinnung von Embryonen müssen der Milchleistungskontrolle angeschlossen sein.
9.2. Empfängertiere (Kühe) müssen wie Kontrollkühe gekennzeichnet und der Milchleistungskontrolle angeschlossen sein, sofern nicht eine getrennte Herde gehalten wird.
9.3. Die Milchleistungsergebnisse von Spender- und Empfängerkühen sind gemäß Punkt 6. (beeinträchtigte Leistungen) zu behandeln.
9.4. Die Abstammung eines im Rahmen des ET-Verfahrens geborenen Kalbes ist auf jeden Fall durch Blutgruppenuntersuchung zu überprüfen. Als Mutter ist nur die genetische Mutter zu betrachten. Zur Erleichterung der Abwicklung und Sicherung der Daten ist für jeden Embryotransfer ein Protokoll (Identfikationsnachweis) zu führen, in dem alle Schritte des Embryotransfers festgehalten und bestätigt werden.
10. Oberaufsicht durch die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter
10.1. Die für die Festhaltung der Kontrollergebnisse notwendigen Formulare (z.B. Stallbuch, Hauptbuch, Leistungsbuch, Betriebsabschlüsse) müssen von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter genehmigt werden.
10.2. Zur Erhebung der Daten und Abfassung der Berichte sind von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter festgelegte Richtlinien zu beachten, um Vergleiche und gesamtösterreichische Veröffentlichungen zu ermöglichen.
10.3. Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter kann weitere Details in der Durchführung der Leistungsprüfung zur allgemeinen Beachtung beschließen.
10.4. Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter kann stichprobenweise Überprüfungen der Leistungskontrolle in den Ländern durchführen.