Das Kontrolljahr beginnt mit 01.01. und endet mit 31.12. eines jeden Jahres.
Grundregeln
Die Leistungsprüfung wird nach den Bestimmungen der ZAR von den regional zuständigen Landeskontrollverbänden durchgeführt. Der Leistungsprüfung sind alle Tiere bzw. Nachkommen mit Nutzungsrichtung Fleisch zu unterziehen. Die Leistungsprüfung wird als Zuwachsleistung, Zuchtleistung und Fruchtbarkeitsleistung erhoben.
1. Wiegungen
Die Zuwachsleistung wird über die Wiegung der Jungtiere festgestellt. Gewichtsermittlung mit einem Viehmaßband ist nicht zulässig. Folgende Gewichte werden erhoben:
a. Geburtsgewicht
Das Geburtsgewicht wird vom Züchter selbst erhoben und festgehalten
b. 200-Tage Gewicht
Das 200 Tagegewicht kann zwischen dem 90. und 280. Lebenstag erhoben werden.
c. 365-Tage Gewicht
Das 365 Tagegewicht kann zwischen dem 281. und 500. Lebenstag erhoben werden.
Der Abstand zwischen der Frühjahrs und Herbstwiegung ist so zu wählen, dass alle Tiere in beiden Altersabschnitten ein Standardgewicht aufweisen. Gegebenenfalls sind Einzeltiere außerhalb der 2 Wiegetermine zu wiegen.
2. Abkalbeverlauf
Der Abkalbeverlauf wird nach den Bestimmungen der ZAR ( Noten 1-5 ) erhoben und anlässlich der Wiegungen eingegeben. Laufende Aufzeichnungen der Landwirte haben sich bewährt, da das Kontrollorgan in der Regel nur 2 mal im Jahr am Betrieb anwesend ist.
Der Geburtsverlauf ist nach folgender Einteilung zu erheben:
keine Geburtshilfe erforderlich ("Leichtgeburt")
Geburtshilfe von einer Person erforderlich - ohne mechanischen Geburtshelfer ("Normalgeburt")
Geburtshilfe von mehr als einer Person, oder mechanischer Geburtshelfer erforderlich ("Schwergeburt")
Kaiserschnitt
Embryotomie
3. Zwischenkalbezeit
Das Fruchtbarkeitskriterium in der Fleischrinderzucht ist die Zwischenkalbezeit, da die NR-Rate im Natursprung kaum erhebbar ist. Totgeburten von Kühen werden in der Regel nicht an die AMA gemeldet, sodass diese vom LKV zu erfassen sind.
4. Abgangsursachen
Die Abgangsursachen sind ebenfalls nach den Abgangscodes der ZAR zu erheben.
Die Leistungsprüfung ist für alle Fleischrinderrassen durchzuführen. Bei Nichtdurchführung oder Verweigerung der Wiegungen sind diese Betriebe an die Rinderzuchtverbände zu melden und gegebenenfalls vom LKV auszuschließen.